Der Verein ist beim Amtsgericht Kiel unter dem Zeichen VR 7379 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Segeberger Ackerkino“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Volksbildung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 5 und 7 der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Amateurfilms, des Filmwesens und der Videografie auf künstlerischem, volksbildendem und völkerverständigem Gebiet.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch
- die Veranstaltung des Segeberger Ackerkinos als Filmvorführungsveranstaltung, vorzugsweise unter freiem Himmel auf dem Bad Segeberger Stadtgebiet.
- die Organisation und Durchführung von sonstigen Kulturveranstaltungen, die geeignet sind, das Filmwesen zu fördern.
- die Ausrichtung von Kurzfilmfestivals und Kurzfilmwettbewerben.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Die Mittel und Spenden einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; alle Mitglieder des Vereins – auch der Vorstand – sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes haben nur Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten/Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die zum Einwerben von Spenden notwendigen Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, ebenso wie die Veranstaltung von Aktionen zur Erfüllung des Satzungszwecks, gehören zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Arbeit im Verein unterstützen möchte. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod bzw. den Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstößt oder mit dem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als sechs Monate im Verzug ist.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende zulässig unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Kalenderjahresende.
(5) Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Mittelbeschaffung
(1) Die Aufgabe der Vereinsorgane ist es, alle Möglichkeiten der Beschaffung finanzieller Mittel zur Erreichung des in § 2 dieser Satzung bestimmten Vereinszweckes zu untersuchen und auszuschöpfen.
(2) Zu diesem Zweck kann der Vorstand aus dem Kreise der Mitglieder Sonderbeauftragte ernennen, die bereit sind, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übernehmen.
(3) Der Mittelbeschaffung dienen insbesondere
- die Mitgliedsspenden des Vereins, soweit sie nicht zur Deckung der Verwaltungskosten und Kosten der Werbung für den Vereinszweck benötigt werden. Die Mitgliedsspenden werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Jährliche Mindestspenden (Mitgliedsbeiträge) der Mitglieder (fällig zum 31.03. eines Jahres) - von Einzelpersonen: 12,00 € p.a. - von Familien und Partnern einer eingetr. Lebensgemeinschaft: 24,00 € p.a. - von juristischen Personen: 50,00 € p.a.
- einmalige oder laufende Spenden
- Durchführung von Sammlungen und sonstigen Aktionen.
(4) Gesammelte Mittel im Sinne dieser Vorschrift sind nach den Regeln einer gewissenhaften Wirtschaftsführung anzulegen.
(5) Soweit die Gelder nicht zeitnah satzungsgemäß verwendet werden, sind sie rentierlich in eine Rücklage einzustellen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und soll spätestens bis zum 30.06. eines Jahres erfolgt sein. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Einladungen zur Mitgliederversammlung erfolgen über die Homepage des Vereins (noch einzurichten), per E-Mail-Verteiler und im Ausnahmefall per Post an die letzte bekannte Anschrift.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, oder wenn der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung beschließt.
(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Über Sachfragen wird offen abgestimmt; Wahlen finden grds. geheim statt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt etwas Abweichendes. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betroffen sind. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern (Die unmittelabre Wiederwahl ist einmalig zulässig, wobei ber jeweils ein Kassenprüfer ausscheiden muss.)
- Beschlussfassung über Anträge
- Festsetzung der Mindestspende
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geleitet. Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer führt ein Wahlleiter durch, der von der Versammlung gewählt wird.
(7) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Über die Zulassung von später eingegangenen Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll erfasst, welches von dem Versammlungsleiter und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden, zugleich Schriftführer
- dem Kassenwart
(2) Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist mit mindestens zwei seiner Mitglieder beschlussfähig. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Über Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in vertreten; dabei sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann den Verein und seine Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen verpflichten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es zählt jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahlgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied, das die Geschäfte des Ausscheidenden ausführt.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist die Versammlung bei einer weiteren Einladung mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
(2) Im Falle des Erreichens des Vereinszwecks ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und auf dieser mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Entzug der Rechtsfähigkeit des Vereins oder des Unmöglichwerdens des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein LINSE e.V. (Registernummer VR 4779 Ki beim Amtsgericht Kiel), der dieses unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Schlussbestimmungen
Soweit diese Satzung keine Regelungen vorsieht, gelten die einschlägigen Vorschriften der §§ 21 – 79 BGB.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.08.2022 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
[Anm.: Die Namen und Unterschriften der unterzeichneten Gründungsmitglieder können beim Vorstand eingesehen werden.]